Bauen & Wohnen

  • Bau- und Grundstücksordnung
  • Bauaufsicht (u. a. Erteilung von Baugenehmigungen)
  • Baubehördliche Beratung und Information
  • Wohnungsbauförderung

Autoleuchtaufsatz "Bereitschaftsdienst" einsparen

Vorschlagsnummer: 
274
Kennzeichnung: 
Bürgervorschlag ohne Einsparmöglichkeit
Themengebiet: 
Bauen & Wohnen
Dezernat: 
Dezernat VI
Zur Beratung in: 
Ausschuss für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Mobilität

Ich sah gestern ein Baustellenauto der Stadt vor mir herfahren. Ich glaube, es war MH 20017. Auf dem Auto war ein Aufbau drauf, zwei gelbe Blinkeleuchten und dazwischen beleuchtet die Aufschrift "Bereitschaftsdienst". Ich weiß jedoch nicht genau, welchen Sinn der Aufbau Bereitschaftsdienst für die anderen Autofahrer hat. Was habe ich davon, das ich weiß, das das ein Bereitschaftsdienst ist vor mir?

Ich glaube zwar, dass so ein Aufbau nicht so teuer ist. Ich finde trotzdem, das man sich das sparen sollte. Wer weiß, bei wie vielen Autos sowas drauf ist.

Gebührenerhöhung für die Ausstellung von Vorkaufsrechtsbescheinigungen

Vorschlagsnummer: 
246
Kennzeichnung: 
Vorschlag der Verwaltung
Themengebiet: 
Bauen & Wohnen
Dezernat: 
Dezernat VI
Zur Beratung in: 
Planungsausschuss

Die Tarifstelle 17 im Teil B der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr soll wie folgt geändert werden:

Die Gebühr für die Erteilung einer Vorkaufsrechtsbescheinigung wird von derzeit 30 Euro auf 60 Euro festgesetzt.

Begründung: Die bisherige Gebühr ist nicht mehr kostendeckend, da sich in der Vergangenheit aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bei Prüfungen gemäß § 36 a Landschaftsgesetz-NRW, teils erhebliche Steigerungen des Verwaltungsaufwandes ergeben haben. Eine überschlägige Kalkulation ergibt folgendes Bild:

Gebührenerhöhung im Bereich Wohnbauförderung

Vorschlagsnummer: 
245
Kennzeichnung: 
Vorschlag der Verwaltung
Themengebiet: 
Bauen & Wohnen
Dezernat: 
Dezernat VI
Zur Beratung in: 
Planungsausschuss

Für die genannten Dienstleistungen zur Wohnungsbauförderung werden derzeit Gebühren erhoben, die nur so hoch sind wie es laut der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO-NRW) vorgesehenen ist. Eine Erhöhung der Gebühren ist nach dem Ortsrecht aber zulässig.
Die Erhöhung der Gebühren erscheint mit Blick auf den betroffenen Personenkreis dadurch vertretbar, dass der erzielte Nutzen durch die Wohnbauförderung weiterhin in Relation steht.
Eine vollständige Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes wird selbst bei einer Gebührenverdoppelung weiterhin nicht erzielt. Andere Städte verfahren ähnlich.

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr soll im Teil B wie folgt geändert/ergänzt werden:

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