Gebührenerhöhung für die Ausstellung von Vorkaufsrechtsbescheinigungen

Gebührenerhöhung für die Ausstellung von Vorkaufsrechtsbescheinigungen

Vorschlagsnummer: 
246
Kennzeichnung: 
Vorschlag der Verwaltung
Themengebiet: 
Dezernat: 
Zur Beratung in: 

Die Tarifstelle 17 im Teil B der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr soll wie folgt geändert werden:

Die Gebühr für die Erteilung einer Vorkaufsrechtsbescheinigung wird von derzeit 30 Euro auf 60 Euro festgesetzt.

Begründung: Die bisherige Gebühr ist nicht mehr kostendeckend, da sich in der Vergangenheit aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bei Prüfungen gemäß § 36 a Landschaftsgesetz-NRW, teils erhebliche Steigerungen des Verwaltungsaufwandes ergeben haben. Eine überschlägige Kalkulation ergibt folgendes Bild:

  • Leistungserbringung durch einen Mitarbeiter im ServiceCenter Bauen (TVöD 11): durchschnittlich 93.360 Euro inklusive Arbeitsplatz- und Overheadkosten (Gemeinkosten)
  • Laut Stellenplatzbeschreibung werden etwa 50 % der Arbeitszeit hierfür aufgewendet = 46.680 Euro
  • Bei etwa 700 - 750 Vorkaufsrechten im Jahr sind das mindestens 62,24 Euro pro Fall. Darin ist der im Amt für Beteiligungs- und Finanzsteuerung (Amt 24) zusätzlich anfallende Buchungsaufwand (zurzeit 13,20 Euro/Fall) noch nicht eingerechnet.

Da eine angemessene und sozialverträgliche Erhöhung erfolgen soll, werden die Gebühren von 30 Euro auf 60 Euro angehoben. Dies führt zu einer Mehreinnahme von rund 21.000 Euro pro Jahr. Eine volle Kostendeckung läge jedoch erst ab einer Gebühr von über 70 Euro vor.

Konsolidierungsbeitrag (pro Jahr): 
  • ab 2013: 21.000 Euro
Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2022: 
21.000 Euro

Vorkaufsrechtsbescheinigungen

Es scheint sich bei diesem Rechenbeispiel vorwiegend um Annahmen zu handeln. Was macht der Mitarbeiter in der restlichen Arbeitszeit, erwirtschaftet die Stadt durch die restliche Arbeitszeit dann ggfs. einen Überschuss?

50 % einer Vollzeitstellte sind in etwas 80 Stunden Arbeitseinsatz / Monat, bei durchschnittlich 60 Vorkaufsrechten im Monat. Dies sollte doch einmal näher untersucht werden, ob der Mitarbeiter für ein so einfaches Formular tatsächlich mehr als 1 Stunde Arbeitszeit aufwendet.

Kommentar #1 - Katerkarlo72 - 6. Oktober

Sehr geehrter Teilnehmer,

wir haben Ihre Frage an die Fachverwaltung weitergeleitet, diese wird in Kürze Stellung nehmen.

Mit besten Grüßen

Ihr Team Haushaltsforum

Antwort auf Kommentar #1

"Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind verankert im §§24 -28 BauGB (Baugesetzbuch) und bei jedem Verkauf von Grund und Boden zwingend vorgeschrieben. Vor ein paar Jahren ist noch eine zusätzliche Prüfung im Bereich des § 36a Landschaftsgesetz NW hinzugekommen, welche die gesamte Prüfung umfangreicher gestaltet und weiter aufwertet.

Laut Gesetzt ist für die Prüfung eine Frist von zwei Monaten einzuhalten, danach muss die Bescheinung - egal wie - ausgestellt werden. Mit der Einzelfallprüfung werden immer eine Vielzahl von bodenrechtlichen Sachverhalten abgeprüft und bewertet. Der zeitliche Aufwand ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Letztendlich mündet die gesamte Entscheidung in einer Bescheinigung, die der beurkundende Notar benötigt, um für den neuen Eigentümer überhaupt einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Grundbuch auf Eigentumsübertragung stellen zu können.
Sinn und Zweck dieser Bescheinigung ist die Sicherung des Planungsrechtes einer Gemeinde. Die Prüfung bezieht im Bedarfsfall auch andere Dienststellen ein, z.B. Umlegung, Sanierung, Tiefbau, Untere Landschaftsbehörde usw. Auch als Instrument der Stadtplanung kommt das Vorkaufsrecht immer wieder zum Einsatz, z.B. bei Ankauf von Straßenland oder öffentlichen Grünflächen, Sicherung der Planung, Naturschutzgebieten oder Verhinderung von ungewollter Bebauung. Letztendlich wird der Wille der Politik umgesetzt.

Unsachgemäß beziehungsweise unvollständig geprüfte Vorkaufsrechte können weitreichende Folgen haben. Jedem zukünftigen Eigentümer ist dringend zu raten beim Kauf eines Grundstückes das Vorkaufsrecht vorab bei der zuständigen Gemeinde prüfen zu lassen."

Dass ist aber alles keine

Dass ist aber alles keine Antwort auf die Frage, warum man das so aufwendig machen muss, wenn die Stadt ohnehin kein Geld hat, irgendein Grundstück zu kaufen. Dann muss man doch nichts prüfen, schon gar nichts aufwändiges!

egovernment machen!

Kann man sich auf die Stelle bewerben? Scheint ja wirklich ein lauer Job bei einer tollen Bezahlung zu sein. Hat die Verwaltung mal geprüft, ob die Bescheinigungen nicht automatisch ausgestellt werden können? Die Stadt kann sich doch wie hier überall steht, keine neuen Immobilien leisten, sondern verkauft sie statt dessen alle.

Die wenigen die für einen Kauf in Frage kommen kann man auch in einem Online-Tool hinterlegen. Dafür brauchts wirklich keinen teuren Mitarbeiter mehr. Kollege Computer kann das auch, viel günstiger! Von egovernment wird doch überall geschrieben.

Kommentar #5 - oscar - 18. Oktober

Sehr geehrter Teilnehmer,

wir haben Ihre Frage an die Fachverwaltung weitergeleitet, diese wird in Kürze Stellung nehmen.

Mit besten Grüßen

Ihr Team Haushaltsforum

Antwort auf Kommentar #5

Die Prüfung und eventuelle Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB bezieht sich in der Regel selten auf den Ankauf ganzer Grundstücke. Zum überwiegenden Teil werden aus verkauften Grundstücken nur Teilflächen von geringem Wert benötigt, um die gemeindliche Bauleitplanung zu sichern. Dies konnte in der Vergangenheit gewährleistet werden und auch für das Haushaltsjahr 2013 sind geringe Haushaltsmittel vorgesehen.

Diese Teilflächen dienen immer einem öffentlichen Interesse, z. B. Radwegeausbau, Beseitigungen von Straßenverengungen, Ausbau von Straßen usw. Weitere Flächen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind zum Beispiel landschaftsgeschützte Bestandteile (Naturschutzgebiete).

Eine Automatiersierung der entsprechenden Schreiben im Standardverfahren und die Nutzung des städtischen Geoinformationssystems (zur schnellen und umfangreichen Abstimmung von Rechtsverhältnissen) ist bereits umgesetzt. Jedoch geht es bei der Prüfung gemeindlicher Vorkaufsrechte, um Eingriffe in die Eigentumsangelegenheiten eines Einzelnen, was eine individuelle und gründliche Vorgehensweise zwingend notwendig macht.