Planungsausschuss

Verzicht auf bauliche Umgestaltung weiterer Straßen und Plätze

Vorschlagsnummer: 
284
Kennzeichnung: 
Bürgervorschlag ohne Einsparmöglichkeit
Themengebiet: 
Straßen & Verkehr
Dezernat: 
Dezernat VI
Zur Beratung in: 
Planungsausschuss

Es sollte auf die bauliche Umgestaltung weiterer Straßen und Plätze verzichtet werden (Stichwort Umbau der Mellinghofer Straße in eine "Flaniermeile", Neupflasterung des Platzes vor der Petri-Kirche). Derartige Umbauten sind kostenintensiv und führen häufig zu Ergebnissen, die die Tagesmode bedienen und nach ein paar Jahren als erschreckend empfunden werden und damit den Ruf nach weiteren Investionen wecken.

Sponsoren für Zierbrunnen

Vorschlagsnummer: 
248
Kennzeichnung: 
Vorschlag der Verwaltung
Themengebiet: 
Gebäude & Grundstücke
Dezernat: 
Dezernat VI
Zur Beratung in: 
Planungsausschuss

Der Betrieb der Zierbrunnen ist keine Pflichtaufgabe und dient der Verschönerung des Stadtbildes.

Bei Abschaltung
Eine Abschaltung wäre mit einem Imageschaden für die Stadt, dem Verlust von Wohn- und Einkaufsqualität, der Zerstörung von Kulturgütern und möglichen Regressforderungen der Künstler und Spender der Brunnenanlagen verbunden. Zudem könnten Unfallgefahren durch das unbefugte Betreten der trockenen Brunnenanlagen und Skulpturen entstehen. Darüber hinaus bleiben Abwassergebühren und Stromkosten für die Lenzpumpen erhalten (Grundwartungskosten in Höhe von 35.000 Euro jährlich), da die Bauwerke ansonsten zu einer späteren Zeit nicht mehr in Betrieb genommen werden können und Folgeschäden entstehen.

Gebührenerhöhung für die Ausstellung von Vorkaufsrechtsbescheinigungen

Vorschlagsnummer: 
246
Kennzeichnung: 
Vorschlag der Verwaltung
Themengebiet: 
Bauen & Wohnen
Dezernat: 
Dezernat VI
Zur Beratung in: 
Planungsausschuss

Die Tarifstelle 17 im Teil B der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr soll wie folgt geändert werden:

Die Gebühr für die Erteilung einer Vorkaufsrechtsbescheinigung wird von derzeit 30 Euro auf 60 Euro festgesetzt.

Begründung: Die bisherige Gebühr ist nicht mehr kostendeckend, da sich in der Vergangenheit aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bei Prüfungen gemäß § 36 a Landschaftsgesetz-NRW, teils erhebliche Steigerungen des Verwaltungsaufwandes ergeben haben. Eine überschlägige Kalkulation ergibt folgendes Bild:

Gebührenerhöhung im Bereich Wohnbauförderung

Vorschlagsnummer: 
245
Kennzeichnung: 
Vorschlag der Verwaltung
Themengebiet: 
Bauen & Wohnen
Dezernat: 
Dezernat VI
Zur Beratung in: 
Planungsausschuss

Für die genannten Dienstleistungen zur Wohnungsbauförderung werden derzeit Gebühren erhoben, die nur so hoch sind wie es laut der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO-NRW) vorgesehenen ist. Eine Erhöhung der Gebühren ist nach dem Ortsrecht aber zulässig.
Die Erhöhung der Gebühren erscheint mit Blick auf den betroffenen Personenkreis dadurch vertretbar, dass der erzielte Nutzen durch die Wohnbauförderung weiterhin in Relation steht.
Eine vollständige Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes wird selbst bei einer Gebührenverdoppelung weiterhin nicht erzielt. Andere Städte verfahren ähnlich.

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr soll im Teil B wie folgt geändert/ergänzt werden:

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