Stornierung sämtlicher Zahlungserlasse der Grundsteuer wegen Ertragsminderung durch Leerstandzeiten

Stornierung sämtlicher Zahlungserlasse der Grundsteuer wegen Ertragsminderung durch Leerstandzeiten

Vorschlagsnummer: 
273
Kennzeichnung: 
Bürgervorschlag ohne Einsparmöglichkeit
Themengebiet: 
Dezernat: 
Zur Beratung in: 

Es existieren meines Wissens einige größere Objekte in Mülheim, bei denen der gewährte Zahlungserlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung durch Leerstandzeiten storniert werden sollte. Durch den gewährten Zahlungserlass der Grundsteuer gehen der Stadt Einnahmen verloren.

Zu dieser Situation gibt es beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 39/11 ein anhängiges Verfahren zu folgenden Fragen:

  1. Rechtfertigt strukturell bedingter Leerstand von nicht nur vorübergehender Natur einen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG?
    Meine Meinung: Nein

  2. Inwieweit hat der Gebäudeeigentümer die Minderung des Rohertrags wegen Leerstand (z. B. aufgrund überhöhten Mietpreis) zu vertreten?
    Meine Meinung: Ja, hat er
Stellungnahme: 

22.10.2012, 13:45:

Gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) besteht ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird in jedem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft. Sofern diese erfüllt sind, ist die Grundsteuer zu erlassen.

Nach der neueren Rechtssprechung (BFH – Urteil vom 24.10.2007 – II R 4 – 6/ 05) ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 33 GrstG unerheblich, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehender Natur ist. Es wird lediglich auf den Leerstand und die damit verbundene Rohertragsminderung sowie das sogenannte „Nicht Vertreten müssen“ des Eigentümers abgestellt. Beide Voraussetzungen müssen aber gleichzeitig zutreffen.

Dem Umstand einer strukturell schlechten Marksituation, die möglicherweise zu einer Ertragsminderung geführt hat, kann eventuell im Rahmen der Einheitsbewertung Rechnung getragen werden, sofern die Minderung des Rohertrages für den Einheitswert erheblich ist. Zuständig hierfür wäre aber die Bewertungsstelle des jeweiligen Finanzamtes. Der Eigentümer hat den Leerstand und die damit verbundene Ertragsminderung immer zu vertreten, wenn er dies durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat oder ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen nicht verhindern konnte. Er hat also alle Umstände zu vertreten, die er selbst auf Grund eigener Entscheidungen herbeigeführt oder deren Eintritt er nicht verhindert hat, obwohl er in einer ihm zumutbaren Weise dazu in der Lage gewesen wäre und dies von ihm normalerweise auch hätte erwartet werden können. Dazu gehört auch beispielsweise der Leerstand wegen überhöhtem Mietzins.
Im Falle eines Antrages auf Grundsteuererlass würde dies in Verbindung mit dem Mietwertspiegel überprüft und gegebenenfalls nur auf der Basis der zulässigen, ortsüblichen Miete bewertet. Jeder Antrag auf Erlass der Grundsteuer wird, nicht nur mit Blick auf die Haushaltslage der Gemeinde, sondern weil es gesetzlich vorgeschrieben ist, dahingehend einer genauen Prüfung unterzogen.

Einsparpotenzial: kein Einsparpotenzial, da das Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist und restriktiv angewandt wird.

Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2022: 
0 Euro