Einführung Katzensteuer

Einführung Katzensteuer

Vorschlagsnummer: 
290
Kennzeichnung: 
Bürgervorschlag
Themengebiet: 
Dezernat: 
Zur Beratung in: 

Da ja mittlerweile aus fast allem und jedem versucht wird Gebühren zu pressen, warum nicht auch Katzensteuer?

Ob nun Hunde und/oder Pferde auf privatem Grund oder auf öffentlichen Grund gehalten werden scheint für die Steuer uninteressant zu sein, deshalb spielt dies bei Katzen dann ja auch keine Rolle.

1 Katze 60Euro

2 Katze 90Euro

3 Katze 120Euro

jede weitere plus 20Euro

Registrieungmit Chip über Fachhandel, Tierarzt, Tierheim, Meldepflicht.

Stellungnahme: 

30.10.2012, 10:12:

Der Vorschlag zur Einführung einer "Katzensteuer" ist rechtlich zulässig.

Den Gemeinden steht als Möglichkeit aus der Selbstverwaltungsgarantie ein (beschränktes) Steuerfindungsrecht zu. Dieses Steuerfindungsrecht findet seine Schranken in anderslautenden Bundes- oder Landesgesetzen und bezieht sich nur auf Steuern, über die dem Land die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) oder die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Abs. 2 GG zusteht (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG).

Nach Artikel 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Unter örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern versteht man alle Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Dieses sind nur solche Steuern, die einen örtlichen Bezug haben, also vor allem an den Ort, an dem sich eine Sache befindet, anknüpfen oder an einen Vorgang im Gemeindegebiet.

Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist danach der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Diese in der Einkommensverwendung zum Ausdruck gelangende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll mit der Besteuerung getroffen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes).

Ähnlich wie bei der Haltung von Hunden ist auch bei Katzen ein Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, gegeben. Eine Gleichartigkeit mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer ist nicht erkennbar. Ein Landesgesetz liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG).

Die Einführung einer Katzensteuer wurde unter Nr. 234 und Nr. 281 bereits im Haushaltsforum 2010 vorgeschlagen. Der Rat hat diesen Vorschlag damals abgelehnt.

Einsparpotenzial: Einsparpotenzial, welches aber zurzeit nicht exakt quantifizierbar ist, da es (mangels einer Melde- oder Registrierungspflicht) keine auch nur annähernd verlässliche "Katzenzahl" gibt. Die wäre auch bei Einführung einer entsprechenden Steuer nur schwer feststell- und vor allem kontrollierbar. Die theoretisch mögliche zusätzliche Einnahme kann also auch nicht ansatzweise seriös geschätzt werden. Ein eventuelles Aufkommen einer Katzensteuer ist zudem vom Steuersatz abhängig und derzeit, ebenso wie der Aufwand, nicht bezifferbar.

 

Einspar- oder Einnahmesumme im Jahr 2022: 
0 Euro