Die Stadt Mülheim sollte auch einmal offenlegen welche Aussenstände noch vorliegen, wieviele Schuldner die Stadt hat und was man beabsichtigt zu tun, um diese eventuell vorhandenen Aussenstände einzutreiben.
05.11.2012, 13:10:
Der Vorschlag ist rechtlich zulässig.
Die "Außenstände" der Stadt können in den Jahresabschlüssen der Stadt, die öffentlich sind, nachgelesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und auf den vorläufigen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011.
Die Bandbreite der offenen städtischen Forderungen ist groß:
Insgesamt hat die Stadt Mülheim an der Ruhr rund 34,80 Mio. Euro Forderungen gegenüber BürgerInnen, Behörden sowie Unternehmen. Die Forderungen teilen sich auf in 29,99 Mio. Euro öffentlich - rechtliche Forderungen und 4,81 Mio. Euro privatrechtliche Forderungen (Fällige Forderungen zum Stichtag 31. Dezember 2011).
Diese reichen von den nicht bezahlten Krankentransport- und Friedhofsgebühren über Abschlepp- und Entsorgungskosten für stillgelegte Fahrzeuge, Gebühren für Veranstaltungen bis hin zu Bußgeldern (z. B. aus „Knöllchen“) und Zwangsgeldern.
Daneben schulden die Bürger der Stadt unter anderem Grundsteuer, Abwasser-, Müllbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren für Immobilien/Grundstücke, Gewerbesteuer und die dazu gehörenden Zinsen, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Sozialhilfekosten und Elternbeiträge, Verpflegungskosten für Kindergärten sowie die Offene Ganztagsschule, Gebühren der Volkshochschule, der Stadtbibliothek und Unterhaltsforderungen des Sozialamtes.
Die Bürger erhalten bei öffentlich-rechtlichen Forderungen einen Gebührenbescheid, bei privatrechtlichen Forderungen eine Rechnung. Erfolgt keine Zahlung, wird gemahnt. Bei einem Mahnlauf werden je nach Fälligkeit der Forderungen zwischen 2.500 und 6.000 Mahnungen erstellt - da bis auf die Vergnügungssteuer alle Steuern jeweils zum Quartal fällig werden, sind die Mahnläufe nach Überschreiten der Quartalsfälligkeit wesentlich umfangreicher - von denen knapp über die Hälfte auch nach erfolgter erster Mahnung bezahlt werden (2010 46 %, 2011 54 %). Erfolgt immer noch keine Zahlung, wird die Forderung mit einem Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde (z. B. Gericht, Finanzamt) weiter gegeben.
Hinsichtlich der Zahlungsmoral gibt es weder eine negative noch eine positive Entwicklung. 2010 wurden bei 9 Mahnläufen insgesamt 32.794 Mahnungen erstellt. 2011 waren es 8 Mahnläufe mit insgesamt 30.243 Mahnungen. Der Durchschnitt liegt in beiden Jahren konstant bei rund 3.700 Mahnungen pro Mahnlauf. Gegenüber dem Vorjahr sind die öffentlich-rechtlichen offenen Forderungen (stichtagsbezogen) um rund 3 Mio. Euro höher als im Vorjahr. Darin befinden sich rund 1,2 Mio. Euro aus der Gewerbesteuer.
Im Bereich der Vollstreckung gibt es hier ca. 8.800 laufende Vorgänge. Auch die Schuldner sind unterschiedlich: der unverschuldet in eine mißliche Lage geratene und zeitweise zahlungsunfähige Bürger ist hier genauso anzutreffen wie derjenige, der einfach vergessen hat, zu bezahlen. Aber es gibt leider auch Mitbürger, die bewusst und vorsätzlich die Rechnungen der Stadt Mülheim an der Ruhr nicht bezahlen und alle Maßnahmen ignorieren. In Einzelfällen werden fünf- bis sechsstellige Beträge geschuldet.
Ab 2012 wurden die Mahnzyklen auf alle drei Wochen verkürzt, um damit einen schnelleren Forderungsausgleich zu erreichen.
Die nach Ablauf der Mahnfrist noch offenen Forderungen werden an die Vollstreckungsabteilung übergeben. In der Regel wird zunächst ein Vollziehungsbeamter mit der Beitreibung beauftragt. Dieser besucht den Zahlungspflichtigen und fordert nochmals zur Zahlung auf. Bei Nichtzahlung werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners aufgenommen und, sofern möglich, eine Sachpfändung vorgenommen. Sofern der Schuldner zahlungsunwillig ist und versucht, sich den Beitreibungsmaßnahmen zu entziehen, kann zur Pfändung eines Kraftfahrzeugs auch die Parkkralle eingesetzt werden.
Darüber hinaus werden die städtischen Forderungen konsequent durch Pfändung von Lohn, Bankguthaben, Rente etc. sowie durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt.
Allen intensiven Vollstreckungsbemühungen sind jedoch gesetzliche Grenzen gesetzt. So muss einem Schuldner das zum Leben Notwendige sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht belassen bleiben. Daneben wird eine Vollstreckung durch das Insolvenzrecht eingeschränkt. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind danach alle Vollstreckungshandlungen einzustellen. Daraus wird deutlich, dass es nie möglich sein wird, alle städtischen Forderungen beizutreiben.
Einsparpotenzial: kein Einsparpotenzial, weil der Vorschlag bereits umgesetzt wird.